Staatliche Versorgung
§ 24 SGB XIV (zuvor § 60 IfSG)Für wen: bei Schädigung durch eine öffentlich empfohlene Impfung. Auch Altfälle vor 2024 über § 141 SGB XIV.
- Heilbehandlung & Rehabilitation
- Ausgleichszahlungen / Entschädigungsrente
- Pflege- und Hinterbliebenenleistungen
- Der Antrag unterliegt keiner Verjährung
- Kein Schmerzensgeld
- Niedrige Anerkennungsquote ohne Anwalt